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SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Rottenburg, den 04. April 2011

SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
von: RAin A. Bollmann, Bergisch Gladbach

Neues Gesetz bringt deutliche Leistungsverbesserungen im Reha-Bereich

Wer kennt das nicht? Der bei der Krankenkasse z.B. gestellte Kurantrag wird Wochen nach seinem Eingang und Nachforderung diverser Unterlagen wegen fehlender Zuständigkeit an den Rentenversicherungsträger zur Bearbeitung weitergereicht. So können unter Umständen Monate vergehen, bis die endgültige Entscheidung den Antrag vorliegt. Vergleichbare Beispiele gibt es in allen Sozialleistungsbereichen. Das soll zukünftig nicht mehr zum Alltagsleben von behinderten Menschen gehören. Der Gesetzgeber hat die Rechtsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen weiterentwickelt. Schon vorhandene, für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich geltende Rechtsvorschriften wurden zusammengefasst. Das alles ist erfolgt durch das zum 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX, ein völlig neues Buch im Sozialgesetzbuch, das zugleich das Schwerbehindertenrecht mit regelt. Das Schwerbehindertengesetz ist damit aufgehoben.

Schneller, wirkungsvoller und wirtschaftlicher als bisher, sollen behinderten Menschen medizinische, berufliche und soziale Leistungen gewährt werden, um die Teilhabe an der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben zu fördern. Der umfangreiche Leistungskatalog ist daher auch umschrieben als "Leistungen zur Teilhabe" und umfasst:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Sie werden gewährt von den Rehabilitationbsträgern, den

  • Gesetzlichen Krankenkassen
  • Bundesanstalt für Arbeit
  • Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen
  • Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der Kriegsopfer- und Fürsorge
  • Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
  • Trägern der Sozialhilfe

Von den vielen Neuregelungen sind folgende herauszuheben:
  • Die Rehaträger richten gemeinsame Servicestellen ein, in denen u.a. über Leistungsvoraussetzungen informiert, der zuständige Rehaträger ermittelt und Hilfe bei der Antragstellung gewährt werden soll.
  • Bis diese Stellen eingerichtet sind und ihre Arbeit aufnehmen können, wird sicherlich noch einige Zeit vergehen.
  • Bei der Auswahl der Leistungen gibt es mehr Wunsch- und Wahlrechte. Die jeweilige Leistung wird nicht mehr zwingend nur noch als Sachleistung gewährt. U.U. kann sie über ein Budget vom Betroffenen selber eingekauft werden, z.B. im Rahmen der Kfz-Hilfe (Kauf eines PKW, Führerscheinerwerb, etc.). Das muss aber erst noch erprobt werden.
  • Der Rehaträger hat innerhalb vorgegebener Fristen über seine Zuständigkeit und die Leistungen zu entscheiden. Erfolgt das nicht, kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen selbst beschafft und Erstattung der Kosten verlangt werden.
  • Die Belange behinderter Frauen und Kinder werden mehr berücksichtigt: bei ambulanten und teilstationären Leistungen werden familienentlastende/-unterstützende Dienste einbezogen. Die Reisekosten von Kindern, die zutütztütztütztütztütztütztütztützsen, werden übernommen. Anspruch auf Haushaltshilfe besteht bei über 12 Jahre alten behinderten Kindern, die im Haushalt leben. Hierzu gibt es auch Alternativen.
  • Sachleistungen können auch im Ausland erbracht werden, sofern sie dort bei gleicher Qualität wirtschaftlich günstiger ausführbar sind.
  • Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Reha und Teilhabe am Arbeitsleben werden umfassend erstattet.
  • Die ambulante Rehabilitation wird gestärkt. Übergangsgeld wird jetzt auch bei ambulanter Reha gezahlt.
  • Der Anspruch auf Arbeitsassistenz besteht nicht mehr nur zum Erhalt eines Arbeitsplatzes, sondern auch zur Erlangung.
  • Überbrückungsgeld kann von allen Rehabilitationsträgern bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt werden.
  • Eingliederungszuschüsse werden auch im Anschluss an befristete Beschäftigung Schwerbehinderter gewährt.

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