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Anrechenbarkeit von Leistungen nach dem HIV-Hilfe-Gesetz für Unterhaltsverpflichtungen
Rottenburg, den 12. Juni 2008
§ 17 Abs. 2 HIV-HG bestimmt, dass die Leistungen der Stiftung nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden.

Bei der Feststellung der Höhe von Unterhaltsansprüchen geht es um gesetzliche Ansprüche, für deren Erfüllung das Einkommen und das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten ermittelt werden müssen. Hierbei sollen nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Leistungen der Stiftung nicht hinzugerechnet werden.

Diese Leistungen sollen ausschließlich dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehen und angesichts seines Schicksals ein Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität sein. Sie sind also Leistungen eigener Art und eben nicht Einkommen, wie Lohn oder Besoldung.

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