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Widerspruchsmöglichkeit gegen Bescheide der "Stiftung Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen"

Veröffentlicht am . Thema: Stiftung HIV/AIDS Gesetzgebung Entschädigung

Einen Entwurf zur Widerspruchsmöglichkeit haben wir unten beigefügt.


Die IGH unterstützt die Betroffenen des Bluterskandals ausdrücklich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Öffentlichkeitsarbeit, weil ihre besondere Situation in der Öffentlichkeit und in den zuständigen Gremien bislang nur unzureichend berücksichtigt wird und wir uns in der Verantwortung sehen, ihnen auch weiterhin eine verlässliche Stimme und konkrete Unterstützung zu geben.


Die Bundesregierung hat in mehreren parlamentarischen Antworten im Jahr 2023 die Auffassung vertreten, dass die Zahlungen nach dem HIV-Hilfegesetz weder Leistungen der sozialen Mindestsicherung noch Entschädigungsleistungen seien, sondern eine freiwillige staatliche Hilfeleistung. Unter anderem mit dieser Einordnung sowie mit dem Hinweis auf die seit dem 1. Juli 2019 bestehende Dynamisierung lehnte sie weitere Maßnahmen zum Ausgleich des zuvor eingetretenen Kaufkraftverlustes ab.

Diese Einordnung wird der heutigen gesetzlichen Rechtsposition der Betroffenen jedoch nicht gerecht.

Die Betroffenen erhalten die Leistungen nicht aufgrund einer jederzeit widerruflichen freiwilligen Entscheidung. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besitzt einen gesetzlich geregelten Anspruch auf die durch Bescheid festgesetzten Leistungen. Die Gewährung der Leistungen steht nicht im freien Ermessen der Stiftung.

Zudem waren und sind die Leistungen mit erheblichen rechtlichen Folgen für die Betroffenen verbunden. Nach § 20 HIVHG erlöschen mit dem Leistungsbezug kraft Gesetzes bestimmte Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes sowie beteiligte pharmazeutische Unternehmen. Die Betroffenen erhielten somit nicht lediglich eine freiwillige staatliche Hilfe. Mit dem gesetzlichen Leistungssystem war zugleich der Verlust möglicher individueller Ersatzansprüche verbunden.

Hintergrund waren die schweren Versäumnisse im Zusammenhang mit der Sicherheit von Blut und Blutprodukten, die der Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages 1994 dokumentiert hatte. Die Feststellungen begründeten erhebliche Anhaltspunkte für eine staatliche Mitverantwortung und mögliche Haftungsansprüche. Das HIV-Hilfegesetz ersetzte die individuelle Durchsetzung solcher Ansprüche weitgehend durch ein gesetzliches Stiftungssystem.

Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, die Ansprüche nach dem HIV-Hilfegesetz als vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Conterganrente vom 21. November 2023 – 1 BvL 6/21 – bestätigt, dass öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein können.

Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Conterganrente. Aufgrund des auch im HIV-Hilfegesetz geregelten Erlöschens möglicher Ersatzansprüche ist jedoch zu prüfen, ob die dort entwickelten Grundsätze auf die Rechtspositionen der Leistungsberechtigten nach dem HIVHG übertragbar sind.

Der gesetzliche Auftrag des HIV-Hilfegesetzes besteht in einer angemessenen finanziellen Absicherung der Betroffenen. Eine angemessene finanzielle Absicherung kann ihren tatsächlichen Zweck jedoch nicht dauerhaft erfüllen, wenn die Leistungen über mehr als zwei Jahrzehnte nahezu unverändert bleiben, während die Lebenshaltungskosten erheblich steigen.

Mit der Gesetzesnovellierung von 2017 wurde eine regelmäßige Anpassung der Leistungen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten eingeführt. Damit hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer fortlaufenden Anpassung der Leistungen grundsätzlich anerkannt. Die Dynamisierung berücksichtigt jedoch nur die Entwicklung ab 2019. Der zwischen dem Inkrafttreten des HIV-Hilfegesetzes im Jahr 1995 und der Einführung der Dynamisierung entstandene erhebliche Kaufkraftverlust bleibt weiterhin unberücksichtigt.

Für die Betroffenen bedeutet dies, dass sämtliche späteren prozentualen Erhöhungen auf einer bereits über Jahrzehnte real entwerteten Ausgangsleistung aufbauen. Der frühere Kaufkraftverlust wurde nicht beseitigt, sondern wirkt in jeder gegenwärtigen und zukünftigen Leistungshöhe fort.

Daher stellt sich weiterhin die verfassungsrechtliche Frage, ob die vollständige Nichtberücksichtigung der Kaufkraftverluste aus den Jahren 1995 bis 2017 mit

  • dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG,
  • dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG,
  • dem gesetzlichen Auftrag einer angemessenen finanziellen Absicherung,
  • der besonderen staatlichen Verantwortungsübernahme
  • und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

vereinbar ist.

Ein höchstrichterlich bestätigter Anspruch auf einen vollständigen rückwirkenden Inflationsausgleich liegt bislang nicht vor. Ebenso wenig ist jedoch abschließend entschieden, dass die fortwirkende Nichtberücksichtigung des früheren Kaufkraftverlustes verfassungsgemäß ist.

Deshalb kommt in Betracht, gegen jeden neuen Anpassungs- oder Leistungsbescheid der Stiftung fristgerecht Widerspruch einzulegen, soweit die aktuelle Leistungshöhe weiterhin auf einer Ausgangsbasis beruht, in der der Kaufkraftverlust der Jahre 1995 bis 2017 nicht berücksichtigt wurde.

Mit einem solchen Widerspruch wird geltend gemacht, dass sich die frühere reale Entwertung der Leistungen in jedem aktuellen Bescheid fortsetzt. Zugleich wird dokumentiert, dass die aktuelle Leistungshöhe nicht als vollständige Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf angemessene finanzielle Absicherung anerkannt wird.

Ob ein solcher Widerspruch im Ergebnis erfolgreich ist, muss gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden. Er kann jedoch dazu dienen, die Rechtsfrage für den jeweiligen aktuellen Bescheid offenzuhalten und eine weitere rechtliche beziehungsweise verfassungsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen.

Dabei geht es nicht um die Forderung nach einer "neuen freiwilligen Sozialleistung". Es geht um die rechtmäßige Bemessung eines bestehenden gesetzlichen Leistungsanspruchs und um die Frage, ob die bis heute fortwirkenden Folgen des Kaufkraftverlustes mit den Rechten der Betroffenen vereinbar sind.

 

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