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Erwerbsminderung
Rottenburg, den 04. April 2011

Erwerbsminderung
RAin A. Bollmann, Bergisch Gladbach

Kein Thema hat uns in den letzten Jahren so beschäftigt wie die Rentenreform. Es bedurfte schon einiger Mühe, die Reformpläne der alten Bundesregierung und ihre Fortführung bzw. Abänderung durch die Schröder-Regierung im Detail nach zu halten.

Während über die Altersrente immer noch diskutiert wurde, ist die Reform der Erwerbsminderungsrente schon zum 01.01.2001 erfolgt. Sie deckt das Risiko des Versicherten ab, noch vor der Rente wegen Alters den Lebensunterhalt wegen gesundheitlicher Gründe nicht mehr aus eigener Arbeit sichern zu können. Ursprünglich einmal als "Invalidenrente" eingeführt, war sie bis zum 31.12.2000 aufgegliedert in Berufsunfähigkeit- und Erwerbsunfähigkeitsrente.

Nach dem bisherigen Recht konnte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Betroffenen bezogen werden, deren Leistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass sie eine Erwerbstätigkeit nicht mehr regelmäßig oder wirtschaftlich sinnvoll ausüben könnten.

Wer nur in seinem versicherungspflichtigen Beruf oder anderen Beruf nur halb so viel leisten und verdienen konnte wie ein gesunder Berufstätiger mit ähnlicher Ausbildung, der konnte Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen.

Dabei war bei der Berufsunfähigkeit stets noch vor Rentenbezug zu prüfen, ob der Betroffene auf andere zumutbare Tätigkeiten unterhalb seiner bisherigen Tätigkeit verwiesen werden konnte.

Die Rente wurde als Dauerrente gewährt und nur in Ausnahmefällen zeitlich befristet.

Diese Berufs- und Erwerbsfähigkeitsrente ist mit der Rentenreform zum 01.01.2001 weggefallen. Sie wird ersetzt durch ein abgestuftes Rentensystem wegen Erwerbsminderung, bei der begrifflich unterschieden wird zwischen der

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Nicht betroffen von der Neuregelung sind Versicherte, die bereits vor dem 21.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsfähigkeit hatten. Gleiches gilt für die Personengruppe der vor dem 02.01.1961 Geborenen. Es sind weitreichende Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vorgesehen.

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird künftig in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit des Betroffenen gewährt. Dabei kommt es auf die gesundheitliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes an. Sie wird bezogen auf eine 5-Tage-Woche in täglichen Arbeitsstunden festgestellt.

Anders als bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt es jetzt nicht mehr auf den beruflichen Status des Betroffenen an. Damit entfällt grundsätzlich die Zumutbarkeitsprüfung bezogen auf eine andere Tätigkeit. Für die vor dem 02.01.1961 Geborenen gibt es Ausnahmeregelungen.

Kann der Betroffene danach auf nicht absehbare Zeit zwischen 3 bis unter 6 Stunden arbeiten, d.h. eigentlich nur noch Teilzeit arbeiten, besteht Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente. Dabei entspricht die Rentenhöhe der Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Ist der Betroffene arbeitslos, gilt der Arbeitsmarkt für die Vermittlung in eine Teilzeittätigkeit als verschlossen. Ihm wird Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Wer nach der ärztlichen Feststellung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente.

Damit ist derjenige, der mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann nicht erwerbsgemindert.

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, können jetzt auch Selbständige einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Wegen der Selbständigkeit bestand nach dem alten Recht nur ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die Rentenhöhe errechnet sich wie bisher auch aus allen bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Es wird eine Zurechnungszeit gewährt, wenn die volle Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr eintritt.

Allerdings sind bei Inanspruchnahme der vollen Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr Rentenabschläge von 10,8% hinzunehmen. Für diejenigen, die nach Erreichen der Altersgrenze Altersrente beziehen, wird die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr künftig voll als Zurechnungszeit angerechnet. Bisher wurde sie nur zu einem Drittel anerkannt. Theoretisch soll der Betroffene so gestellt werden, als ob er bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet hätte.

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird nur noch als Zeitrente gewährt. Sie ist befristet auf längstens 3 Jahre, kann aber wiederholt werden. Auf Dauer wird die Rente nur dann gewährt, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht eintreten wird.

Für den Rentenbeginn ist der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Eintritts der Erwerbsminderung entscheidend. Die auf Dauer bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgenden Monat. Voraussetzung ist, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt ist. Für die ab dem 01.01.2001 gestellten Rentenanträge gilt das neue Recht, es sei denn der Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit wird rückwirkend für Ende 2000 festgestellt.

Auch im Beriech der Altersrente für Schwerbehinderte gibt es Änderungen:
Die Altersgrenze von 60 wird schrittweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Der vorzeitige Bezug mit dem 60. Lebensjahr ist noch möglich, allerdings nur mit Rentenabschlägen.

Die Neuregelung betrifft die Geburtsjahrgänge ab 1941.

Für den Bezug der Rente reicht das Vorliegen von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht mehr. Es muss Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen, d.h. ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Eine Ausnahme besteht für vor dem 01.01.1951 Geborene.

Weitreichende Übergangsregelungen erleichtern den Übergang zum neuen Recht.

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