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Altersrente für Schwerbehinderte
Rottenburg, den 04. April 2011

Altersrente für Schwerbehinderte
von: Kh. Schäfer, Elsdorf

Ohne Abschläge:
vor 1941 geboren
vor dem 01.01.42 geboren + (45 Pflichtjahre = Vertrauensschutz)
vor 10. 12.1943 geboren + (am 10. 12.98 Schw./BU / EU - V-Schutz)

Mit gestaffelten Abschlägen:
0 1. 0 1. 1941 - 3 1.12.1943 geboren (wenn kein Vertrauensschutz)
Stufenweise Rentenkürzung um 0.3 bis 10.8 Prozent

Volle Abschläge ( 10,8 Prozent bei Rentenbezug ab 60.L.j)
ab 01.01.1944 geboren

§ 37 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bis 31.12.1999

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

ab 1.1.2000 § 37 Altersrente für Schwerbehinderte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

[Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.]

ab 1.1.2000 § 236 a Altersrente für Schwerbehinderte

Versicherte., die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22.

Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
1. bis zum 10. Dezember 1943 geboren sind und am 10. Dezember 1998 schwerbehindert (§ 1 Schwerbehindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren oder
2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht. für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.

 

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