• Schrift:
  • A
  • A
  • A
Stiftung 'Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen' II
Rottenburg, den 04. April 2011
Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen"


Um aufkommender Unsicherheit bei den Leistungsempfängern aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" zu begegnen, möchten wir über folgende Dinge informieren:

Offensichtlich wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfe-Gesetz - HIVHG) vom 28.7.1995 (BGBl. I S.972) durch irreführende Presseinformationen der Eindruck erweckt, daß die Leistungen mit dem 31.12.1999 enden und die Stiftung danach aufgelöst wird.
Einige verunsicherte Mitglieder der IGH wollten deshalb wissen, wie es denn ab dem 1.1.2000 weitergehe.
Gemäß § 14 des HIVHG wird die Stiftung aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist oder die Mittel für die finanzielle Hilfe erschöpft sind.
§ 1 des HIVHG (Zweck des Gesetzes) besagt, daß es Zweck des Gesetzes ist, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV) oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige finanzielle Hilfe zu leisten. Der Stiftungszweck wäre demnach erfüllt, wenn alle Anspruchsberechtigten verstorben sind.
Die Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" führt jährliche Prognoserechnungen über die voraussichtliche Verfügbarkeit der finanziellen Mittel durch. Nach der letzten Prognoserechnung, der im übrigen auch die durch verbesserte Therapiemöglichkeiten längere Lebensdauer der Betroffenen zugrundeliegt, wären die Stiftungsmittel im Jahre 2005 aufgebraucht.
Gemäß § 5 des HIVHG ist es den Stiftern möglich, neben den in § 2 festgelegten finanziellen Leistungen Zustiftungen zu leisten. Ebenfalls ist die Stiftung berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Hierdurch soll eine Verlängerung der prognostizierten Verfügbarkeit von Stiftungsmitteln erreicht werden.

Regelmäßig wird die Frage gestellt, ob bei der Steuererklärung, bei Anträgen auf öffentliche Zuschüsse z.B. zum Hausbau oder -kauf, oder auch bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, -hilfe oder Sozialhilfe Angaben zu den Leistungen aus der Stiftung gemacht werden müssen.
In § 17 des HIVHG ist folgendes festgehalten:
(1) Leistungen, die von der Stiftung gewährt werden, sind einkommensteuerfrei.
(2) Die Leistungen der Stiftung werden nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
(3) Die Ansprüche auf Leistungen der Stiftung können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Die IGH versucht seit Inkrafttreten des HIVHG im Jahre 1995 den Kreis der leistungsanspruchsberechtigten Personen um die hinterbliebenen Eltern zu erweitern.
Leider sind bisher alle Bemühungen der IGH und der Stiftung "Humanitäre Hilfe..." hierzu erfolglos geblieben. Zuletzt wurden die Stifter und die Länder durch die Stiftung angeschrieben und um Zustimmung der Erweiterung gebeten. Trotz allem Verständnis für die menschliche Tragik der betroffenen Eltern sehen Stifter und Länder keine Möglichkeit, weder rechtlich noch haushaltstechnisch, die Anspruchsvoraussetzungen durch eine gesonderte Richtlinie außerhalb des HIVHG zu schaffen.

Es gibt immer wieder Fälle, in denen Hinterbliebene das Versterben eines Betroffenen gar nicht oder zumindest sehr verspätet an die Deutsche Ausgleichsbank melden. Dies führt dann dazu, daß teilweise sehr hohe Rückforderungen auf die Hinterbliebenen zukommen. Deshalb melden Sie im eigenen Interesse den Tod unverzüglich, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person verstorben ist.

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn Sie weitere Fragen haben.

Günter Schelle, Geschäftsstelle Bonn

Unterstützen Sie uns bei unserer Arbeit

Helfen Sie uns bei unserer Aufgabe, langfristig und dauerhaft unsere Ziele für die an seltenen Gerinnungsstörungen erkrankten Kindern und Erwachsenen zu ermöglichen!
Dies ist durch eine Spende, oder durch Onlineeinkäufe - sogar völlig kostenlos - möglich.

Bankverbindung:
Interessengemeinschaft Hämophiler e.V.
Sparkasse Neuwied
Konto: 993 204
BLZ: 574 501 20
IBAN: DE26 5745 0120 0000 9932 04
BIC: MALADE51NWD

Helfen & Spenden

Mitglieder Login


Ihr Benutzername


Ihr IGH Passwort

Neu hier?

Spenderliste 2020
Spenderliste 2021
Spenderliste 2022

nächste Termine

Adressen

Geschäftsstelle
Remmingsheimer Str. 3
D-72108 Rottenburg am Neckar
07472 22648
E-mail: mail@igh.info