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Packungsgrößenverordnung am 01. Juli 2004 in Kraft getreten
Rottenburg, den 04. April 2011
Die vom Bundesministerium für Mai 2004 angekündigte Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arznei- und Verbandmittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung – PackungsV) ist nun endlich mit einiger Verzögerung am 01. Juli 2004 in Kraft getreten.

Wie bereits früher berichtet, bedeutet dies für die hämophilen Patienten Folgendes:

Als Zuzahlung ist ab dem 1. Januar 2004 zu jedem verordnenden Arznei- und Verbandmittel ein Beitrag in Höhe von 10% des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro an die abgebende Stelle zu leisten (§ 31 Abs. 3 SGB).

Faktor VIII-Produkte sind nach § 47 Arzneimittelgesetz vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt und können in den Grenzen dieser Vorschrift auch durch Krankenhäuser und Apotheken abgegeben werden, so dass diese Einrichtungen und Personen dann abgebende Stelle im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB V sind und demgemäß die Zahlung erheben.

Bezugseinheit im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB V ist die einzelne Packung des Arznei- und Verbandsmittels, soweit hierfür ein Packungsgrößenkennzeichen durch die Verordnung nach § 31 Abs. 4 SGB V zu bestimmen ist. In der Anlage 6 der künftigen Packungsgrößenverordnung ist eine gesonderte Position für Blutkonzentrate zur Anwendung bei der Bluterkrankheit ausgewiesen.
Im Rahmen dieser Rechtsverordnung kann eine Bündelung von Faktor VIII-Produkten durch die abgebende Stelle auf Grund der ärztlichen Verordnung erfolgen.

Faktor VIII-Konzentrate werden entsprechend der Anlage 4 der bisherigen Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 SGB V (abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion, Position Hämostypika/Antihämorrhagika) eingestuft. Hierbei sind folgende Messzahlen zur Bestimmung der Packungsgröße festgelegt:

  • N1 entspricht 1 Fläschchen Faktorkonzentrat

  • N2 entspricht 2 - 5 Fläschchen Faktorkonzentrat

  • N3 entspricht 6 - 30 Fläschchen Faktorkonzentrat

Diese Regelung ist unabhängig vom Inhalt der Fläschchen. Es spielt also keine Rolle, ob die Fläschchen mit 250, 500, 1000 Einheiten befüllt sind.

Zum besseren Verständnis einige Beispiele:

  • Sollte der Arzt beispielsweise 20 Fläschchen a 500 Einheiten und 30 Fläschchen a 1000 Einheiten verordnen, so werden 20 Euro Rezeptgebühr berechnet.

  • Werden z.B. 31 Fläschchen verordnet so sind ebenfalls 20 Euro fällig.

  • Bei nur einem Fläschchen Faktorkonzentrat sind dann allerdings auch 10 Euro zu bezahlen.

Der Wortlaut der Verordnung kann hier als Word- oder pdf-Dokument heruntergeladen werden:

  1. Wortlaut der Verordnung als Office/Word (.doc) Dokument

  2. Wortlaut der Verordnung als Acrobat Reader (.pdf) Dokument

Unsere Mitglieder können die Verordnung mit allen Anlagen gerne auch gegen Zusendung eines mit Euro 1,44 frankierten Rückumschlages in der Geschäftsstelle anfordern.

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