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Reformiertes Betreuungsrecht: Ehegattennotvertretungsrecht
Rottenburg, den 17. Februar 2023

Reformiertes Betreuungsrecht: Gegenseitige Vertretung von Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaften

Im letzten Jahr hatten wir mehrere Rückmeldungen zu Problemen bei der Informationsweitergabe von ärztlichen/pflegerischen Personal an Angehörige nach oder bei medizinischen Eingriffen, wenn keine Entbindung der Schweigepflicht oder Vorsorgevollmacht vorgelegen hat. Bisher hat sich das Klinikpersonal auf die ärztliche Schweigepflicht und das Datenschutzgeheimnis berufen. Dies hat auch seine Berechtigung, muss aber in bestimmten Fällen möglich sein. Zumindest bei Ehegatten und eingetragenen Partnerschaften hat der Gesetzgeber hier nun mit dem „Ehegattennotvertretungsrecht“ einen neuen Paragrafen (§ 1358 BGB) geschaffen und einen ersten Schritt in eine gute Richtung vollzogen.

Aus unserer Sicht besteht jedoch noch Handlungsbedarf bei Angehörigen ersten Grades (Elternteile, Vollgeschwister oder ein Kind einer Person). Hier erarbeiten wir gerade Möglichkeiten zu einer Vorsorgevollmacht und einer Schweigepflichtsentbindung für Angehörige.

Weitere Informationen im Ärzteblatt

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