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Zuzahlung zu Blutkonzentraten zur Anwendung bei der Bluterkrankheit
Rottenburg, den 04. April 2011
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung teilte am 31. März 2004 auf schriftliche Anfrage der Interessengemeinschaft Haemophiler folgendes mit:

Als Zuzahlung ist ab dem 1. Januar 2004 zu jedem verordnenden Arznei- und Verbandmittel ein Beitrag in Höhe von 10% des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro an die abgebende Stelle zu leisten (§ 31 Abs. 3 SGB). Faktor VIII-Produkte sind nach § 47 Arzneimittelgesetz vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt und können in den Grenzen dieser Vorschrift auch durch Krankenhäuser und Apotheken abgegeben werden, so dass diese Einrichtungen und Personen dann abgebende Stelle im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB V sind und demgemäss die Zahlung erheben.

Bezugseinheit im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB V ist die einzelne Packung des Arznei- und Verbandsmittels, soweit hierfür ein Packungsgrößenkennzeichen durch die Verordnung nach § 31 Abs. 4 SGB V zu bestimmen ist. Es ist beabsichtigt in der Anlage 6 der künftigen Packungsgrößenverordnung eine gesonderte Position für Blutkonzentrate zur Anwendung bei der Bluterkrankheit auszuweisen. Im Rahmen dieser Rechtsverordnung kann eine Bündelung von Faktor VIII-Produkten durch die abgebende Stelle auf Grund der ärztlichen Verordnung erfolgen.

Faktor VIII-Konzentrate werden entsprechend der Anlage 4 der bisherigen Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 SGB V (abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion, Position Hämostypika/Antihämorrhagika) eingestuft. Hierbei sind folgende Messzahlen zur Bestimmung der Packungsgröße festgelegt:

N1 entspricht 1 Fläschchen Faktorkonzentrat
N2 entspricht 2 - 5 Fläschchen Faktorkonzentrat
N3 entspricht 6 - 30 Fläschchen Faktorkonzentrat

Diese Regelung ist unabhängig vom Inhalt der Fläschchen. Es spielt also keine Rolle, ob die Fläschchen mit 250, 500, 1000 Einheiten befüllt sind.

Zum besseren Verständnis einige Beispiele:
• Sollte der Arzt beispielsweise 20 Fläschchen a 500 Einheiten und 30 Fläschchen a 1000 Einheiten verordnen, so werden 20 Euro Rezeptgebühr berechnet.
• Werden z.B. 31 Fläschchen verordnet so sind ebenfalls 20 Euro fällig.
• Bei nur einem Fläschchen Faktorkonzentrat sind dann allerdings auch 10 Euro zu bezahlen.

Bereits am 29. Januar 2004 wurde der Interessengemeinschaft Haemophiler durch das Ministerium ein Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung therapiegerechter Packungsgrößen für Arznei- und Verbandmittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung - PackungsV) mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 15. März 2004 vorgelegt.

Die IGH hat ihre Stellungnahme termingerecht eingereicht, die Anhörung ist inzwischen abgeschlossen, es zeichnet sich ab, dass die oben aufgeführte Sonderregelung für Faktorkonzentrate wie vorgeschlagen übernommen wird.

Laut Auskunft des Ministeriums ist es geplant, die Rechtsverordnung zur Bestimmung und Kennzeichnung therapiegerechter Packungsgrößen zum 01. Mai 2004 in Kraft treten zu lassen.

Leider ist festzustellen, dass trotzdem einzelne Kassen immer noch 10 Euro pro Verpackung berechnen und bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung auch nicht bereit sind, hiervon Abstand zu nehmen.
Dies ist sehr bedauerlich und ärgerlich, weil hier nach unserer Auffassung Politik auf dem Rücken der Patienten betrieben wird.

Leider sahen sich in den vergangenen Wochen auch die Spitzenverbände der Krankenkassen trotz intensiver Bemühungen durch die IGH nicht in der Lage, verbindliche Empfehlungen an die angeschlossenen Mitgliedskassen auszusprechen.

Patienten, die bisher ihre Präparate wegen der unsicheren Rechtslage über die Hämophiliezentren ohne Erhebung von Rezeptgebühren erhalten haben, werden voraussichtlich in den nächsten Tagen Rechnungen der Verwaltungen erhalten, in denen diese Gebühren eingefordert werden. Je nach Menge der ausgehändigten Konzentrate können diese hoch ausfallen, müssen aber trotzdem bezahlt werden.
Patienten, die hiervon betroffen sind, wird empfohlen, unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, um noch höhere Kosten und Eigenbelastungen zu vermeiden. Da die hämophilen Patienten mit mittelschwerer und schwerer Verlaufsform als schwer chronisch kranke Menschen eingestuft werden, wäre eine Höchstbelastung von 1% des Familien (Brutto) einkommens pro Jahr zu Grunde zu legen (siehe auch unsere Ausführungen hierzu unter „Zuzahlungen gesetzlich Krankenversicherter“). Diese Höchstbelastung dürfte in einigen Fällen bereits erreicht sein, weshalb ein Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen nach § 61 SGB zu stellen wäre.

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