Der GKV-Spitzenverband und der deutsche Apothekerverband e.V. setzen zum 01.09.2020 Regelungen der Packungsgrößenverordnung nach §3 Satz 1 der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) für die Erhebung der Zuzahlung für Arzneimittel zur Behandlung der Hämophilie um.
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