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Pressemitteilung zur Umsetzung des § 116 b SGB
Rottenburg, den 04. April 2011

PRESSEMITTEILUNG

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§ 116 b SGB V (ambulante Versorgung von seltenen Erkrankungen in Krankenhäusern) bis heute nur ungenügend umgesetzt!


Bonn, 17. April 2008 - Die Interessengemeinschaft kritisiert zum heutigen Welthämophilietag die bisher ungenügende Umsetzung des § 116 b SGB (Sozialgesetzbuch) V, durch den die ambulante Versorgung seltener Erkrankungen (hier konkret Hämophilie) im Krankenhaus geregelt werden soll.

Durch die am 18.04.2007 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getretene Richtlinie sollten nach dem Willen aller im Gemeinsamen Bundesausschuss vertretenen Parteien (u.a. auch die IGH als Patientenverband) Kriterien geschaffen werden, die eine qualifizierte ambulante Behandlung seltener Erkrankungen in spezialisierten Krankenhäusern ermöglichen. Um dies zu erreichen, wurden Kriterien wie spezielle ärztliche Qualifizierung, regelmäßige Fortbildung der dort praktizierenden Ärzte und Ambulanzschwestern, Anforderungen an die Behandlungseinrichtungen, angeschlossene Fachbereiche wie Orthopädie, Chirurgie, Innere Medizin, Mindestmengenregelung der zu behandelnden Patienten pro Jahr (im Falle der Hämophilie mindestens 40 Patienten mit schwerer Verlaufsform) und andere erarbeitet.

Die früher im § 116 b SGB V vorgesehene Möglichkeit, dass Behandlungseinrichtungen Verträge mit den Krankenkassen über die ambulante Hämophiliebehandlung schließen konnten, wurde abgeschafft. Stattdessen kann ein Krankenhaus, das eine ambulante Hämophiliebehandlung anbieten möchte, bei der jeweils zuständigen Landeskrankenhausplanungsbehörde einen Antrag stellen. Erfüllt das Krankenhaus die  Qualitätsanforderungen, erteilt die Landeskrankenhausplanungsbehörde dem Krankenhaus einen Verwaltungsakt, in dem sie die Eignung des Krankenhauses für eine ambulante Hämophiliebehandlung feststellt. Diese Richtlinie ist allerdings nicht verpflichtend für die Landeskrankenhausplanungsbehörden, die bisher völlig unzureichende Umsetzung des § 116 b SGB V in der Verwaltungspraxis wird von der IGH scharf kritisiert.

Fast auf den Tag genau ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie gibt es nur in wenigen Bundesländern Ermächtigungen für die Spezialambulanzen. Eine Mahnung des Bundesministeriums für Gesundheit an die zuständigen Sozial- und Gesundheitsministerien der Länder zur zügigen Erteilung von Genehmigungen blieb größtenteils völlig unbeantwortet. Durch die ungenügende Umsetzung der Richtlinie des GB-A ist es vielen Krankenhäusern aus wirtschaftlichen Gründen inzwischen kaum noch möglich, eine qualifizierte ambulante Hämophiliebehandlung anzubieten, in der Folge werden spezialisierte Hämophiliezentren geschlossen. In den letzten Monaten wird eine zunehmende Verlagerung der  Hämophiliebehandlung in niedergelassene Praxen beobachtet, gerade dies aber sollte der überarbeitete § 116 b SGB V verhindern.

Die Interessengemeinschaft Hämophiler fordert die Sozial- und Gesundheitsministerien der Bundesländer als Träger der Landeskrankenhausplanungsbehörden nunmehr dringend auf, die Anträge der Spezialambulanzen auf Erteilung einer Eignung zur ambulanten  Behandlung der Hämophilie zügig zu prüfen und im Eignungsfalle den Verwaltungsakt zu erteilen, um somit dauerhaft eine qualifizierte, qualitativ hochwertige und auch bezahlbare Hämophilietherapie in Spezialambulanzen (Hämophiliezentren) zu gewährleisten.

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