
Durch diese Richtlinie, nach der zukünftig Krankenhäuser und Krankenkassen Verträge schließen und somit Leistungen anbieten können, werden die vorwiegend in universitären Einrichtungen bestehenden Hämophiliezentren auf eine gesetzliche Basis gestellt.
Geregelt wurden auch die Konkretisierungen der jeweiligen Erkrankungen und Behandlungsverläufe sowie die von den Krankenhäusern zu erfüllenden Anforderungen. Weiterhin festgelegt wurden die Voraussetzungen, unter denen Patienten mit Hämophilie zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus überwiesen werden sollen.
Mit Hämophilie werden Störungen der Blutgerinnung bezeichnet, die als schwere und lebensbedrohliche Erkrankungen gelten. Sie treten unterschiedlich selten auf, je nachdem, ob es sich um angeborene oder erworbene Formen handelt.
Diagnose und individuelle Versorgung von Patienten mit den beschriebenen Krankheitsbildern erfordern von den behandelnden Ärzten eine hohe Spezialisierung.
Die Interessengemeinschaft Hämophiler (IGH), die einen Sitz im G-BA hat, konnte einige ihr wichtige Voraussetzungen in die Richtlinie einbringen.
Unter anderem wurde festgelegt, dass die Leitung und Koordination des interdisziplinären Teams durch einen Transfusionsmediziner mit Zusatzbezeichnung Hämostaseologie übernommen wird. Dies wird in den großen Zentren seit Jahren mit allergrößtem Erfolg praktiziert.
Ebenso
konnte die IGH erreichen, dass die Mindestpatientenzahl mit 40 behandelten
Patienten mit schwerer Verlaufsform in einem Kalenderjahr (Zeitbezug ist wichtig, sonst werden historische Patienten mit
einbezogen) festgeschrieben wurde. Somit kann sichergestellt werden, dass die
Behandlungseinrichtungen über eine ausreichende Qualifikation und insbesondere
über die notwendige Erfahrung in der Behandlung dieser seltenen Krankheit
verfügen.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Den Beschlusstext sowie eine Beschlusserläuterungfinden Sie als pdf-Dokument im Anhang.
Hintergrund
Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulanter Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie im Oktober 2005 geregelt. Gegenstand der Richtlinie sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des Kataloges der seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sowie hochspezialisierter Leistungen, die ambulant im Krankenhaus erbracht werden.
Download:
"Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus
nach § 116b SGB V“
(.PDF Dokument, ca. 200kb)