
Härtefallregelungen 1999
von: Kh. Schäfer, Elsdorf
1999 sind Versicherte, deren monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 1764,- DM (West) und 1.484,- DM (Ost) nicht überschreiten, von der gesetzlichen Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten, Zahnersatz sowie zur stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren vollständig befreit (Sozialklausel).
Für ein Ehepaar sind dies 2.425 DM (West) und 2040,50 (Ost), für ein Ehepaar mit einem Kind 2.866,50 (West) und 2.411,50 (Ost). Für jeden weiteren Angehörigen kommen 441,- DM (West) und 371,- DM (Ost) hinzu. Für Arznei- und Verbandmittel gelten die höheren Härtefallgrenzen der alten Länder auch in den neuen Ländern.
Chronisch Kranke: Chronisch Kranke, die wegen ein und derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und ein Kalenderjahr lang Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1 Prozent des jährlichen Brutto-Familieneinkommens geleistet haben, sind danach für die weitere Dauer dieser Behandlung von Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Fahrkosten befreit.
Vollständig befreit - und zwar unabhängig vom
Einkommen - ist, - wer laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz,
Kriegsopferfürsorge, Arbeitslosenhilfe,
Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der
Arbeitsförderung
oder nach den Regelungen für die Arbeits- und
Berufsförderung Behinderter Leistungen erhält.
- wer in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von der
Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge versorgt wird.
Kinder unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel und bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren sowie von der 14tägigen Zuzahlung im Krankenhaus befreit.
Kein Versicherter muß mehr als zwei Prozent seines Jahresbruttoeinkommens als Eigenbeteiligungen für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Fahrkosten leisten (Überforderungsklausel). Zum Sammeln der Belege erhalten Versicherte von ihren Krankenkassen oder in Apotheken Hefte, in denen die Zuzahlungen bescheinigt werden können.